Mittwoch, 25. Mai 2011

Anmerkungen zur Initiative "Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts" der DBU

1.

Als in der Mitgliederversammlung der DBU im Jahr 2007 in Frankfurt vom Rat der Beschlussantrag vorgelegt wurde, in den dafür in Frage kommenden Bundesländern den Antrag auf öffentlich-rechtliche Anerkennung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zu stellen, hatte ich mich deutlich gegen diesen Antrag ausgesprochen. Auch wenn der für die Beratung dieses Antrags vorgesehene Zeitraum von einer halben Stunde dankenswerterweise auf über zwei Stunden ausgedehnt wurde, so war es mir in Anbetracht der vielen Wortmeldungen, die den Antrag verteidigten, jedoch nicht möglich, meine Bedenken ausreichend darzustellen und zu begründen. Der Beschlussantrag wurde mit einer - meiner - Gegenstimme und einer Enthaltung angenommen. Ein eindeutiges Votum, das ich selbstverständlich respektiere.

Zur Mitgliederversammlung 2008 wurde dann ein Papier der Arbeitsgemeinschaft 'Zukunftsperspektiven der DBU' als Ergebnis einer Tagung vom 25. – 27. Januar 2008 im Shoboji-Tempel in Dinkelscherben vorgelegt, in dem unter anderem (Punkt 3. des Papiers) mögliche Bedenken gegen eine Anerkennung der DBU als Körperschaft des öffentlichen Rechts angeführt - und praktischerweise auch gleich widerlegt wurden. Leider habe ich in dem Papier jedoch meine eigenen Bedenken nicht wiedererkannt, allenfalls in extrem vergröberter oder naiv simplifizierter Form.

Als nun dieses Jahr im Anschluss an die Mitgliederversammlung der neugewählte Rat der DBU mich aufgefordert hat, meine Einwände in der Körperschaftsfrage zusammenzufassen, bin ich daher dieser Aufforderung gerne nachgekommen und habe die Gelegenheit genutzt, ein ausführliches 'Sondervotum' - gewissermaßen als Antwort auf das AG-Papier von 2008 - zu formulieren und vorzulegen. Ich möchte diese Stellungnahme nicht als grundsätzliche Infragestellung des Beschlusses von 2007 verstanden wissen, sondern als Teil meiner kritischen Begleitung des 2007 in Gang gesetzten Prozesses. Ich bin dem Rat und insbesondere Katharina Baar dankbar, dass sie mir diese Gelegenheit geben.

2.

Wohl nur wenigen Mitgliedern der DBU ist bewusst, dass eine Umwandlung der DBU von einem eingetragenen Verein in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts den Charakter dieser Organisation grundsätzlich verändern würde. Eine als Verein verfasste Gemeinschaft beruht auf der privatrechtlichen Autonomie ihrer Mitglieder, sie ist im eigentlichen Sinn des Wortes Privatsache. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beruht hingegen auf einem staats- und verwaltungsrechtlichen Rechtsakt, einem Hoheitsakt. Dieser Status wird von staatlicher Seite verliehen; die Körperschaft ist nicht rechtlich autonom. Sie ist vielmehr als öffentlich-rechtliche Institution in den Staatsapparat eingebunden, ist Teil des Systems. Was dies für 'Kirchen' konkret bedeuten kann und immer wieder bedeutet hat, lehrt uns die historische Erfahrung zur Genüge.

Die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vorteile und Privilegien werden nicht ohne Gegenleistung gewährt, sie sind vielmehr Teil einer Kooperation von religiöser oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staat. "Kooperiert wird auf Seiten des Staates nach den Grundsätzen der religiösen und religionsgemeinschaftlichen Neutralität, Parität und Toleranz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und auf Seiten der Religionsgemeinschaften nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung im Rahmen der Rechts- und Staatstreue und des schonenden Ausgleichs zwischen Eigen- und Fremdinteressen (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 2 und 3 S. 1 WRV)" - so der Jurist und Theologe Erwin Tanner (in: Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen, Herder Verlag, Freiburg 2000). Selbstverständlich ließe sich diese Kooperation auch weniger euphemistisch charakterisieren.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (BVerfG, 2 BvR 1500/97) das Erfordernis einer besonderen Staatsloyalität  verneint (anders noch 1997 das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96), dafür jedoch erhöhtes Gewicht auf den Grundsatz der Rechtstreue gelegt. Konkret bedeutet dies nicht nur, dass eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Religionsgemeinschaft in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben sondern auch entsprechend "den sonstigen gesetzlichen Vorgaben" (Zitat aus der Urteilsbegründung) zu handeln hat. So sehr eine solche Auflage unter der Voraussetzung eines demokratischen Rechtsstaates als selbstverständlich und uneingeschränkt akzeptabel erscheint, so ist doch insbesondere die Verpflichtung zur Rechtstreue  gegenüber "sonstigen gesetzlichen Vorgaben" unter dem Gesichtspunkt eines positivistischen Rechtsbegriffs sowie der Erfahrung der Weimarer Republik und ihrer - völlig gesetzeskonformen - Entartung zu einem Unrechtsstaat problematisch.

Man darf hier nicht aus dem Auge verlieren, dass mit der Entscheidung für den Körperschaftsstatus eine entscheidende Weiche für die zukünftige Entwicklung des Buddhadharma in unserer Gesellschaft gestellt wird, wobei diese Entwicklung durch die institutionalisierte Kooperation mit dem Staat ganz entscheidend mit der Entwicklung des Staates (nicht nur der Gesellschaft) verknüpft und von ihr mit abhängig wird. Welchen Weg diese Entwicklung nehmen wird, ist nicht vorhersehbar; es sind jedoch durchaus Szenarien vorstellbar, in denen die Aufgabe der Rechtsautonomie zugunsten des Körperschaftsstatus zu unheilsamen Konsequenzen führen und sich die damit verbundene Privilegierung als Danaergeschenk erweisen kann. Die Geschichte des Buddhismus wie auch die Geschichte der christlichen Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften bietet ausreichend Beispiele für unheilsame Verstrickungen in staatliche Belange. Aus dieser historischen Perspektive heraus halte ich die Umwandlung des eingetragenen Vereins DBU in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für geeignet, negative historische Erfahrungen zu wiederholen. Ich plädiere damit ausdrücklich nicht für eine unpolitische DBU - aber für eine DBU, die deutlich staatsfern ist und es auch bleibt.

3.

Neben diesen grundsätzlichen Erwägungen halte ich den Schritt in eine Körperschaft für einen taktischen Fehler in Hinsicht einer glaubwürdigen Interessensvertretung deutscher Buddhisten auf politischer Ebene. Die eigenartige Zwitterstellung religiöser öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist Ergebnis einer durch die Verfassung der Weimarer Republik (i.e. Art. 135 - 141 WRV) nur halbherzig vollzogenen Trennung von Staat und Kirche, ein Relikt vergangener  Staatskirchenherrlichkeit. Hier hat der Kirchen- und Staatskirchenrechtler Prof. Ulrich Stutz 1926 die Formel von der "hinkenden Trennung" geprägt. Die Fortexistenz eines deutschen Staatskirchenrechtes ohne Staatskirche ist selbstverständlich nichts anderem geschuldet als der staatlich unterstützten Besitzstandswahrung - so weit politisch durchsetzbar - der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer in Deutschland. Flankiert wird diese verfassungsrechtliche Garantie seit den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts durch diverse Staatskirchenverträge und Konkordate. Grundlage der außerordentlich starken Stellung der großen christlichen Kirchen (EKD und katholische Kirche) ist jedoch dessenungeachtet nach wie vor ihr Körperschaftsstatus, der trotz durch die Verfassung geforderter staatlicher Neutralität diesen eine Stellung einräumt, die andere religiöse Gemeinschaften de facto benachteiligt.

Hier ist insbesondere an die üppige staatliche Subventionierung von EKD und katholischer Kirche zu denken, mit der nach meiner Ansicht permanent der Verfassungsgrundsatz weltanschaulicher Neutralität des Staates verletzt wird. Der Journalist Carsten Frerk (C. Frerk, Finanzen und Vermögen der Kirchen, Alibri-Verlag Aschaffenburg 2002) berechnet diese Subventionen alleine für das Jahr 2000 mit 14,15 Milliarden € (davon 6,25 Milliarden € staatliche Einnahmeausfälle aufgrund kirchlicher Steuerprivilegien und 7,9 Milliarden € direkte Subventionen). Nicht berücksichtigt dabei ist selbstverständlich die öffentliche Refinanzierung von Krankenhäusern, Kindergärten usw., die ja auch andere Träger erhalten (z.B. Arbeitersamariterbund, Arbeiterwohlfahrt oder private Träger) – zusammen mit dieser käme man auf etwa 20 Milliarden € Subventionen. Selbstverständlich ebenfalls nicht in diesem Betrag enthalten ist die Kirchensteuer. Das heisst, der genannte Betrag, der EKD und katholischer Kirche zugute kommt, wird von allen Steuerzahlern aufgebracht - ganz gleich, ob es sich um Christen, Agnostiker, Atheisten, Muslime oder Buddhisten handelt.

Für jeden Staatsbürger, der nicht einer dieser derart privilegierten und staatlich begünstigten Religionsgemeinschaften angehört, kann es nur von Interesse sein, diese kostspielige und diskriminierende staatlich-kirchliche Allianz aufzubrechen, deren Kernstück und Basis der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus ist. Dass das Grundgesetz auch anderen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften die Möglichkeit der Verleihung des Körperschaftsstatus einräumt, ist nichts als ein verfassungsrechtlich notwendiges Feigenblatt, das eine de facto nicht vorhandene weltanschauliche Neutralität des Staates bzw. seiner Repräsentanten kaschieren soll.

Von den Hürden, die Gesetzgeber und insbesondere die Exekutive vor die tatsächliche Anerkennung als Körperschaft gesetzt haben einmal ganz abgesehen ist es meines Erachtens schlicht naiv zu erwarten, die Verleihung des Körperschaftsstatus brächte die so beglückte Gemeinschaft schon "auf gleiche Augenhöhe" mit EKD und katholischer Kirche. Ist dies etwa bei den 'Zeugen Jehovas', dem 'Bund für Geistesfreiheit Bayern' oder 'Christian Science' der Fall? Wie schon gesagt, dient der im Grundgesetz vorgesehene Körperschaftsstatus der Wahrung eines Besitzstandes und einer gesellschaftlichen Position - nicht dessen Erringung. Der Besitzstand der großen christlichen Kirchen, der nicht unwesentlich durch das rechtliche Konstrukt der Körperschaft des öffentlichen Rechts geschützt wird, ist spezifischen, nicht wiederholbaren historischen Bedingungen und Prozessen zu verdanken. Die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen rechtlichen Privilegien, die gegebenenfalls etwa der DBU zugute kämen, wären im Vergleich zu dem Nutzen, den EKD und katholische Kirche aus ihrem Körperschaftsstatus ziehen, marginal. Ihr größter 'Nutzen' wäre ihre Alibifunktion als Rechtfertigung der vorgeblich mit dem weltanschaulichen Neutralitätsgebot in Einklang stehenden staatlichen Vorzugsbehandlung der großen christlichen Kirchen. So schreibt der emeritierte Rechts- und Religionssoziologe Prof. Dr. Johannes Neumann sehr treffend: "Körperschaftscharakter, Besteuerungsrecht und der Religionsunterricht der traditionellen Kirchen als ordentliches Lehrfach ließen die Interpretation zu, die Kirchen mit dem Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts würden von Verfassungs wegen gegenüber anderen Religionsgesellschaften bevorzugt. Das führte dazu, dass sie tatsächlich eine alle anderen religiös-weltanschaulichen Gruppen überragende rechtliche Position erhielten. Dabei wurden die verfassungsmäßigen Rechte der kleineren Religions- und Weltanschauungsgesellschaften nicht selten gravierend verletzt, obwohl es in der Verfassung keinen einzigen Anhalt dafür gibt, dass die Kirchen irgendwie zu bevorzugen wären. Die kirchenpolitischen Realitäten verwandelten den theoretisch gepriesenen Grundsatz der Parität tatsächlich in Disparität."

An dieser Disparität würde der Körperschaftsstatus der DBU nichts ändern – jedenfalls ziehe ich das stark in Zweifel. Es kann nach meiner Auffassung nur im objektiven Interesse von deutschen Buddhisten liegen, einen politischen Kampf gegen die staatliche Bevorzugung der großen christlichen Kirchen zu führen. Das heisst in Konsequenz für eine echte Trennung von Staat und Kirche und damit für eine Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften einzutreten, nicht für eine in Hinsicht auf ihre praktische Bedeutung geringfügige Teilhabe an den mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Privilegien. Der Versuch, durch Verleihung des Körperschaftsstatus zumindest in rechtlicher Hinsicht mit den christlichen Kirchen 'gleichzuziehen', legitimiert in den Augen der Öffentlichkeit vor allem den für diese so vorteilhaften Status Quo - die von Prof. Neumann angesprochenen "kirchenpolitischen Realitäten" und die damit verbundene Disparität - und hilft so, ihn aufrecht zu erhalten. Konsequente Interessenwahrung von Nichtchristen wäre es, eine Änderung dieses Status Quo anzustreben, nicht seine Konservierung zu begünstigen. Angesichts des zunehmend schwindenden Bevölkerungsanteils von Kirchenmitgliedern (derzeit nur noch ca. 2/3 der Bevölkerung mit deutlich sinkender Tendenz) erscheint dies durchaus nicht mehr utopisch, wenn auch sicher nicht kurzfristig erreichbar.

4.

Ein besonderes Ärgernis, von dem viele im sozialen Bereich beruflich tätige Buddhisten unmittelbar betroffen sind, ist das Privileg der Dienstherrenfähigkeit, das den als Körperschaft anerkannten Kirchen das Recht einräumt, nach eigenem Gusto Dienstverhältnisse zu begründen, die weder dem privaten Arbeitsrecht noch dem staatlichen Beamtenrecht unterliegen. Spürbar wird dies vor allem bei Krankenhäusern, Kindergärten und anderen sozialen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft. Bei ihnen handelt es sich um sog. Tendenzbetriebe, in denen die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer Religion gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist. Das steht natürlich im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (das freilich gesetzlich eingeschränkt werden darf und auch wird) und nicht zuletzt auch im Widerspruch zum EU-Recht - konkret diversen Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG), bei deren Umsetzung Bundesregierung bzw. Bundestag regelmäßig die vom Europaparlament gesetzten Fristen verstreichen ließen und damit Deutschland diverse Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen vor dem Europäischen Gerichtshof eingehandelt hat (EuGH Az. C-329/04  und C-43/05). Ursache der Zaghaftigkeit bei der Umsetzung war nicht zuletzt der Druck der Kirchen, die den Tendenzschutz in den durch Caritas und Diakonie getragenen Betrieben nicht angetastet sehen wollten. Es hat bis zum August 2006 gedauert, bis die einschlägigen EU-Richtlinien verspätet mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt wurden. Und in diesem Gesetz gibt es - nicht überraschend - eine Ausnahmeregelung, die sog. Kirchenklausel in § 9 (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung). Religiöse Diskriminierung ist demnach nach deutschem Recht erlaubt, weil "eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften" "zulässig" ist, "wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft" "im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht" "eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt." Vereinfacht gesagt: wenn nach dem Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft in ihren Betrieben nur Angehörige der eigenen Religion arbeiten sollten, dann ist das eine gerechtfertigte berufliche Anforderung. Dann genügt es zur Erfüllung der Anforderung für eine bestimmte Stelle eben nicht, Erzieherin oder Sozialarbeiter zu sein, sondern man muss evangelische Erzieherin oder katholischer Sozialarbeiter sein. Da kann es nicht überraschen, dass wegen mangelnder Richtlinienkonformität des AGG 2007 erneut Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wurden. Leider wurden die Verfahren ohne nähere Begründung auf Initiative der luxemburger EU-Kommissarin Viviane Reding (Christlich-Soziale Volkspartei) am 28.10.2010 und 24.11.2010 eingestellt (Pressemitteilung der EU-Kommission IP/10/1429), obwohl die von der Bundesregierung angekündigten Nachbesserungen weiter auf ihre Umsetzung warten.

Wie die durch das AGG gesetzlich erlaubte religiöse Diskriminierung konkret ausgeübt wird, zeigt sich beispielsweise in der Präambel des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretungen der EKD: "Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Männer und Frauen, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit" - und verdeutlichend stellt die EKD klar: "Damit ist grundsätzlich jeder Dienst in Kirche und Diakonie von der kirchlichen Aufgabenstellung her geprägt. [...] Im Grundsatz darf in den kirchlichen Dienst nur eingestellt werden, wer Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist. Davon gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel können muslimische Küchen- und Raumpflegekräfte in Kindergärten eingestellt werden." Eine Buddhistin darf also (als Ausnahme mit entsprechender kirchenaufsichtlicher Genehmigung) als Putzfrau in einem Kindergarten arbeiten - als Erzieherin hingegen ist sie nicht tragbar. Selbstverständlich gilt in Krankenhäusern, Altenheimen usw. in kirchlicher Trägerschaft (Caritas, Diakonie) vergleichbares, obwohl diese Einrichtungen nicht oder nur sehr geringfügig von den Kirchen finanziert werden - die kirchlichen Tendenzbetriebe finanzieren sich genau wie alle anderen Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten usw. durch ihre Einnahmen und durch Zuschüsse der öffentlichen Hand. Also durch Steuergelder, die jeder Steuerzahler, gleich ob Christ, Muslim, Buddhist oder Atheist aufzubringen hat, auch wenn er aufgrund seiner Religion dort möglicherweise trotz beruflicher Qualifikation nicht arbeiten darf. Gerade wenn der Buddhismus durch Verleihung des Körperschaftsstatus an die DBU in Deutschland quasi zu einer "anerkannten" nichtchristlichen Religion wird, dürften sich die Probleme buddhistischer Arbeitnehmer in kirchlichen Betrieben deutlich verschärfen. Man kann sich ausmalen, welche Glaubwürdigkeit man der DBU zubilligen würde, wenn sie öffentlich gegen derartige religiöse Diskriminierung von Buddhisten auftreten oder gar eine Musterklage vor dem europäischen Gerichtshof anstrengen bzw. unterstützen wollte, nachdem sie selbst sich genau die Privilegien hat zusprechen lassen, auf denen solche religiöse Diskriminierung beruht.

5.

Auf die folgende abschließende Bemerkung möchte ich nicht verzichten – auch wenn sie völlig anderer Art als die oben vorgebrachten Überlegungen ist und vielleicht auch nicht für alle der DBU angeschlossenen buddhistischen Gemeinschaften relevant. Ich möchte das Folgende also ausdrücklich auf die Sichtweise der Tradition und der Gemeinschaft von Übenden bezogen wissen, der ich mich zugehörig fühle.

Es ist der Kern unseres Selbstverständnisses als Gemeinschaft und es ist Teil unserer Praxis, uns nicht ab- und niemanden auszugrenzen. Aus diesen Gründen widerspricht eine Körperschaft, eine verfasste "buddhistische Kirche" (und genau dazu würde die DBU, folgte sie dem Muster der christlichen Kirchen) unserem Verständnis von 'Sangha'. Sangha ist nach diesem Verständnis unbegrenzt; niemand ist davon durch einen Glauben, ein Bekenntnis oder einen rituellen Akt gleich welcher Art ein- oder ausgeschlossen, denn Sangha ist der soziale Ausdruck der ausnahmslos allen Wesen innewohnenden Buddhanatur.